Nordrhein-Westfalen verfügt über 36 selbständige Justizvollzugsanstalten mit 4 angeschlossenen Zweiganstalten sowie weiteren 17 Außenstellen bzw. Hafthäusern. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten wird im Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein- Westfalen geregelt. Die Justizvollzugsanstalt Hagen ist nach dem Vollstreckungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen sachlich zuständig für den Vollzug von:

  • Einweisungsanstalt zur Durchführung des Einweisungsverfahrens werden aufgenommen:
    Männliche, zu Freiheitsstrafe verurteilte und nicht auf freiem Fuß befindliche Personen deutscher Nationalität, mit einer Vollzugsdauer von mehr als 30 Monaten. Männliche, zu Freiheitsstrafe verurteilte auf freiem Fuß befindliche Personen deutscher Nationalität, mit einer Vollzugsdauer von mehr als 30 Monaten gegen die während des bevorstehenden Freiheitsentzuges eine Strafe gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen eines Vergehens nach § 323 a Strafgesetzbuch, das im Zusammenhang mit dieser Handlung begangen wurde, zu vollziehen ist. Nach Abschluss des Einweisungsverfahrens werden die Gefangenen zum weiteren Vollzug in eine, der in den Richtlinien für das Einweisungsverfahren bezeichneten Anstalten, oder in die in der Einweisungsentscheidung sonst bestimmte Justizvollzugsanstalt verlegt.

  • Hinsichtlich der Untersuchungshaft, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft an Erwachsenen ist die Justizvollzugsanstalt Hagen für die Amtsgerichte Hagen, Altena, Iserlohn, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Plettenberg und Wetter des Landgerichtsbezirks Hagen zuständig. Das Landgericht Hagen gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.

  • Zivilhaft an Erwachsenen 

Die örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Hagen entnehmen Sie bitte dem Vollstreckungsplanexterner Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab des Landes Nordrhein-Westfalen: